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Rechtsgrundlagen

Seuchenvorsorgeabgabe


Mit dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, dass seit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, regelt Niederösterreich die Sammlung und Entsorgung von tierischen Abfallprodukten sowie die Bereithaltung von Produkten zur Vorsorge im Humanbereich.




Anlässlich des Auftretens verschiedener Tierseuchen wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche, BSE (Rinderwahn) oder der Vogelgrippe wurde von Seite der EU 2002 eine Verordnung mit Hygienevorschriften für "nicht für den menschlichen Verzehr geeignete tierische Nebenprodukte" erlassen. Diese Verordnung regelt Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsvorschriften für tierische Nebenprodukte.

Lebensmittelsicherheit kostet Geld

Im wesentlichen bedeutet die EU Regelung nichts anderes als die dramatische Verteuerung der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (Kadaver, tierische Abfälle), die früher zu Tiermehl verarbeitet wurden und wieder an Tiere verfüttert werden dürfen. Die Verfütterung ist nun nicht mehr erlaubt - als Alternative dazu wird jetzt Tiermehl in entsprechenden Verfeuerungsanlagen verbrannt.

Kosten sozial verträglich gestalten

Der Bundes- und Landesgesetzgeber suchte Möglichkeiten, die hohen Kosten sozial verträglich zu gestalten. Dazu wurde in Niederösterreich ein eigenes Gesetz für die Seuchenabgabe beschlossen. Darin wird festgelegt, dass eine Abgabe, die sich an den Müllbehältern orientiert, von den Bürgern zu bezahlen ist. Diese Abgabeeinnahmen sind zweckgebunden für Vorsorge- und Entsorgungsmaßnahmen zu verwenden. Bisher trugen die Gemeinden diese Kosten.

Mit Müllgebühr in keinem Zusammenhang

Als Hebesatz wird zwar das Volumen des Restmüllbehälters herangezogen, die Seuchenvorsorgeabgabe steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Müllgebühr. Die eingehobenen Abgabegelder werden an das Land Niederösterreich weitergeleitet und dort entsprechend dem Gesetz zweckgebunden verwendet.

Der Nö Landtag hat per Beschluss vom 7. Mai 2020 die Seuchenvorsorgeabgabe von ehemals 13,50 Euro auf 15 Euro angehoben und das auch so durch Änderung der bestehenden Verordnung festgeschrieben.

Die Festsetzung der Abgabenhöhe erfolgt nach wie vor in Anlehnung an die verwendete Restmüllgefäßgröße, bis zu einem Jahresvolumen von 3500 Litern ( darunter fallen die 120 l und 240 l Container) gilt der o.a. Tarif, darüber hinaus je weitere 1000 Liter 4,40 Euro .

Häufig gestellte Fragen

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